Zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages durch einen Vertragsbeteiligten; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: GrEStG § 11 Abs. 1; GrEStG § 23 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Um den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen dartun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (, BFH/NV 2007, 1803), etwa weil zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten seien (, BFH/NV 2007, 2049) oder die bisherige Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr neu in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschlüsse vom II B 143/02, BFH/NV 2004, 368, und vom VII B 185/06, BFH/NV 2007, 2055).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Nach der bereits vom Finanzgericht angeführten Rechtsprechung des BFH ist die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags durch einen Vertragsbeteiligten, für den beim Vertragsabschluss ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, gemäß § 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen (, BFH/NV 2001, 642, unter Hinweis auf die , BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606, und vom II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318; , BFH/NV 2006, 813). Wenn ein Grundstückskaufvertrag zwar noch im Jahr 1996 geschlossen wurde, eine vollmachtlos vertretene Vertragspartei den Vertrag aber erst im Jahr 1997 genehmigt hat, wurde der Erwerbsvorgang demgemäß erst im Jahr 1997 verwirklicht. Der Erwerbsvorgang unterliegt daher gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom (BGBl I, 2049) einem Steuersatz von 3,5 v.H. (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 642).
b) Die Kläger haben sich mit dieser Rechtsprechung und deren Begründung nicht substantiiert auseinandergesetzt und machen insbesondere nicht geltend, dass in der Rechtsprechung oder Literatur eine hiervon abweichende Meinung vertreten werde und deshalb eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UVR 2008 S. 41 Nr. 2
EAAAC-66211