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BFH 20.06.2007 VIII B 50/07, StuB 24/2007 S. 958

Erfüllung der Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf AdV ohne weitere Sachprüfung abgelehnt, so ist für einen anschließenden, nunmehr aber mit Begründung versehenen Antrag auf AdV an das FG die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt (Anschluss an , BStBl II S. 744; Bezug: § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO; § 572 Abs. 3 ZPO).

Praxishinweise: Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein beim Gericht angebrachter Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift erfordert nicht, dass der Aussetzungsantrag begründet wurde und sich die Behörde mit der Begründung auseinandergesetzt hat. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass nur bei einer „quali...