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Amtshaftung bei fehlerhafter Auswahl und unterbliebener Überwachung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht
Eine Vorstrafe (hier: Bankrott nach § 283 StGB) ist kein absoluter Ausschließungsgrund, der einer Bestellung zum Insolvenzverwalter entgegenstünde. Entscheidend ist, ob aus der Vorstrafe auf eine Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Das Insolvenzgericht muss keine regelmäßigen Rechnungsprüfungen durchführen und eine Prüfung der Kassenbestände im Allgemeinen nur vornehmen, wenn ein besonderer Anlass besteht, etwa der Verdacht der Unredlichkeit des Verwalters, das Fehlen eines Gläubigerausschusses oder eine lange Verfahrensdauer. Im Rahmen der Bestellung und Überwachung eines Insolvenzverwalters kommt eine Amtspflichtverletzung nur bei besonders groben Verstößen bzw. bei unvertretbaren Entscheidungen in Betracht (