Leitsatz
[1] Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist unbeachtlich.
Gesetze: InsO § 4; ZPO § 765a
Instanzenzug: AG Chemnitz 1106 IN 2869/04 vom LG Chemnitz 3 T 186/05 vom
Gründe
I.
Durch Beschluss vom eröffnete das Amtsgericht Chemnitz auf dessen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner, der als selbständiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, bezieht aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 874,70 €.
Den Antrag des Schuldners, die Rente pfandfrei zu stellen und von dem Beteiligten einbehaltene Beträge an ihn auszubezahlen, hat das Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Chemnitz die Rente pfandfrei gestellt, jedoch den weitergehenden Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte, die Rente dem Insolvenzbeschlag zu unterwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die Reichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zugelassen wurde (, ZVI 2007, 78; , ZIP 2006, 340). Der Beteiligte ist als Insolvenzverwalter gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO beschwerdebefugt.
2. Das Landgericht hat gemeint, auf einer privaten Lebensversicherung beruhende Renten ehemaliger Freiberufler oder Selbständiger seien im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (NJW 1992, 527) als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren. Es sei - auch im Lichte einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung - kein Grund ersichtlich, weshalb eine Berufsunfähigkeits(zusatz)rente eines ehemaligen Arbeitnehmers Pfändungsschutz genieße, während die aus einer privaten Lebensversicherung herrührende Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selbständigen uneingeschränkt pfändbar sei.
3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
a) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, könnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungsschutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitentscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt.
Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Gegenansicht, die den Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht und aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten Bezügen gleichzustellen (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987 Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter, Lohnpfändungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
b) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter einschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind.
aa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt § 850 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wiederkehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl. etwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechtssystematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die Einkünfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang).
bb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Versorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Arbeitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäftigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Angehörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versicherungsleistungen bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden (Musielak/Becker, aaO; Stöber, aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 17; Berner aaO).
cc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Rentenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.
c) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip.
Die mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufstätig gewesen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Beschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst und sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zur Pfändbarkeit einer privaten Altersversorgung Selbständiger nicht geäußert hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln.
4. Vorliegend bedarf es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keiner Prüfung, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verweisung des § 4 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92). Der Schuldner hat sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 765a ZPO berufen. Da Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Schuldners gewährt wird, haben sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht befasst und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Antrag mangels tatsächlicher Feststellungen der Vordergerichte nicht wirksam nachgeholt werden (OLG Köln NZI 2000, 104, 107; Hk-InsO/Kirchhof aaO § 4 Rn. 19; MünchKommInsO/Ganter aaO § 4 Rn. 34).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WM 2008 S. 256 Nr. 6
ZIP 2008 S. 668 Nr. 14
BAAAC-66089
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja