Leitsatz
1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.
2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.
5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes.
Gesetze: AufenthG § 7; AufenthG § 8; AufenthG § 11; AufenthG § 25; AufenthG § 26; AufenthG § 28; AufenthG § 31; AufenthG § 101; AufenthG § 104 Abs. 7; AufenthG § 104a; AuslG § 19; AuslG § 30 Abs. 4; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 6
Instanzenzug: VG Hamburg VG 8 K 5013/04 vom OVG Hamburg OVG 3 Bf 113/06 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja
Gründe
I
Die Klägerin begehrt nach dem Tod ihres deutschen Ehegatten die Verlängerung ihrer nach altem Recht erteilten Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz.
Die 1940 in Serbien geborene Klägerin, die bis zur Auflösung der Staatenunion "Serbien und Montenegro" deren Staatsangehörigkeit besaß, reiste nach eigenen Angaben im April 1999 ohne Visum nach Deutschland ein und beantragte bei der Beklagten die Erteilung einer Duldung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Sie hielt sich weiter in Deutschland auf und erhielt zunächst fortlaufend Duldungen. Am heiratete sie in Hamburg den deutschen Staatsangehörigen J. Für Herrn J. war wegen seines Gesundheitszustands nach langjährigem Alkoholabusus und alkoholtoxischer Wesensveränderung vom Amtsgericht eine Betreuung eingerichtet worden. Die von der Klägerin beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lehnte die Beklagte im April 2002 bestandskräftig ab und verwies sie darauf, das Visumsverfahren vom Ausland aus zu betreiben, da eine vorübergehende Trennung der Eheleute zumutbar sei. Im Übrigen hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt Zweifel, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft vorlag oder lediglich eine Scheinehe zwecks Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung geschlossen worden war.
Mit anwaltlichem Schreiben vom beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ehe die nachträgliche Befristung der Wirkung ihrer Ausweisung. Sie erklärte, dass sie ausreisen werde, sobald sie eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums durch die deutsche Botschaft in Jugoslawien erhalten habe. Eine solche Vorabzustimmung wurde jedoch nicht erteilt.
Vor dem Hintergrund einer von der Beklagten geplanten Abschiebung beantragte die Klägerin im September 2002 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Beschluss vom (20 VG 4085/2002) untersagte das Verwaltungsgericht Hamburg der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, die Klägerin vor einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abzuschieben. Anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheides vom April 2002 sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwingend auf deren Betreuung angewiesen sei. Die von der Klägerin geleistete "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" könne durch einen ambulanten Pflegedienst nicht ersetzt werden. Mit Bescheid vom wurde der Klägerin dann eine bis zum befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Die Beklagte ging hierbei von der Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 4 AuslG aus.
Nachdem ihr Ehemann am verstorben war, beantragte die Klägerin am die "unbefristete" Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung, wobei sie als Zweck des Aufenthalts angab: "mein Ehegatte". Mit anwaltlichem Schreiben begründete sie ihren Verlängerungsantrag damit, der Zwang, Deutschland zu verlassen, stelle für sie eine außergewöhnliche Härte dar. Sie habe durch die Eheschließung mit ihrem deutschen Ehemann ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden, hier eine eigene Wohnung bezogen und sich völlig in die deutschen Lebensverhältnisse integriert. Hinzu komme, dass ihr Lebensunterhalt durch die Witwenrente in Höhe von 995,16 € und einen monatlichen Verdienst von 400 € bei einer Hausreinigungsfirma gesichert sei. Sie befinde sich in einer vergleichbaren Lage wie Ausländer, die sich auf das ehegattenunabhängige Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG (jetzt: § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) berufen könnten.
Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag ab und drohte ihr die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, mit 64 Jahren sei es ihr nicht zuzumuten, sich in ihrem Heimatland noch einmal eine neue Existenz aufzubauen. In Deutschland sei ihr Lebensmittelpunkt. Hier seien ihre Freunde und ihr Bruder. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am hat die Klägerin auf entsprechende Frage erklärt, dass ihr erwachsener Sohn mit Frau und Kind in Valjevo (Serbien) lebe und sie Kontakt zu ihm habe.
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat sein am verkündetes Urteil (ZAR 2007, 70) im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr am erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Verlängerungsfähig sei insofern nur ein zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilter Aufenthaltstitel, nicht aber ein solcher aus humanitären Gründen, wie er hier vorgelegen habe. Bei seiner rechtlichen Beurteilung hat das Oberverwaltungsgericht unterstellt, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bei dessen Tod eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG bestanden habe. Das Oberverwaltungsgericht hat auch einen Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen gemäß §§ 25, 26 AufenthG verneint. Denn mit dem Tod des pflegebedürftigen Ehemanns sei das Abschiebungshindernis, aufgrund dessen der Klägerin die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei, weggefallen.
Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Revision begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Das Berufungsgericht verkenne die Rechtsnatur der erteilten Aufenthaltsgenehmigung. Sie sei nicht allein aus humanitären Gründen erteilt worden, sondern auch zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die mit der Erteilung verfolgten humanitären Ziele würden ergänzt und überlagert von verfassungsrechtlichen Erwägungen, die sich aus Art. 6 GG ergäben. Die Versagung der begehrten Aufenthaltsverlängerung verstoße im Übrigen gegen den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch auf die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom (BGBl I S. 1970) eingeführte Altfallregelung des § 104a AufenthG berufen, aus der sich das erstrebte Aufenthaltsrecht der Klägerin ergebe.
Die Beklagte und der Beteiligte treten der Revision entgegen. Zum Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs nach der neu eingeführten Regelung des § 104a AufenthG vertritt die Beklagte die Auffassung, ein solcher sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, unter anderem weil der mehr als achtjährige Aufenthalt der Klägerin nicht ununterbrochen geduldet, gestattet oder durch eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis abgesichert gewesen sei.
II
Die Revision ist begründet, soweit sie den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG mit Wirkung vom betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet. Für eine abschließende Entscheidung des Senats, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der am in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104a AufenthG vorliegen, fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Verlängerung ihrer nach altem Recht am erteilten Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem seit Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz. Sie erstrebt damit einen Aufenthaltstitel, der zeitlich an den Ablauf der bis zum befristeten Aufenthaltsbefugnis anknüpft und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch besteht. Die beantragte "Verlängerung" des Aufenthaltstitels erfasst grundsätzlich auch Ansprüche, die auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind. Gegenständlich ist das Begehren der Klägerin auf die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beschränkt, wie sie sich aus Abschnitt 5 und 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes ergibt. Denn der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet. Im vorliegenden Verfahren stützt die Klägerin ihr Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht auf familiäre und humanitäre Gründe, wie sie in Abschnitt 5 und 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes normiert sind. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erfasst das Klagebegehren damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom (BGBl I S. 1970) eingeführten und am in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104a AufenthG. Denn auch eine nach dieser Vorschrift erteilte Aufenthaltserlaubnis wird entweder als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG erteilt (§ 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) oder gilt zumindest als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§ 104a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88>). Danach ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im September 2006 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt war das Aufenthaltsgesetz bereits in Kraft. Der rechtlichen Beurteilung ist das Aufenthaltsgesetz in seiner Fassung zugrunde zu legen, die es durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom (BGBl I S. 1970) erhalten hat, da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, diese Rechtsänderung mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte (stRspr, vgl. etwa BVerwG 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 <329>). Dies gilt auch für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis für die Zeit ab , also für die Zeit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zusteht (vgl. BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <88>).
Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, eine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit zu erwirken, da sich diese auf ihre weitere aufenthaltsrechtliche Stellung auswirken kann (vgl. Urteil vom a.a.O. <87>).
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 28 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf Verlängerung der ihr gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird die dem Ehegatten eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet erteilte Aufenthaltserlaubnis im Falle der durch den Tod des Deutschen eingetretenen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn der Deutsche gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Mit Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die der Klägerin nach § 30 Abs. 4 AuslG (jetzt: § 25 Abs. 5 AufenthG) erteilte Aufenthaltsbefugnis keinen verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel im Sinne von § 31 Abs. 1 AufenthG darstellt. Damit kann die Klägerin aus dieser Vorschrift keinen Anspruch auf eine befristete Aufenthaltsverlängerung herleiten, die wiederum die Voraussetzung für eine weitere Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift knüpft die Verlängerungsfähigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis daran, dass es sich um die "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" handelt, und beschreibt den zu erteilenden Aufenthaltstitel als "eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht". Das spricht dafür, dass es sich bei dem zu verlängernden Aufenthaltstitel um einen solchen handeln muss, der dem Ehepartner zum Zweck des Familiennachzugs erteilt wurde. Denn andernfalls wäre schwer verständlich, wieso der neue Aufenthaltstitel unabhängig vom Zweck des Familiennachzugs sein soll, wenn schon der Ausgangstitel unabhängig hiervon erteilt wurde.
Auch die Stellung des § 31 AufenthG in Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes spricht dafür, dass der zu verlängernde Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden sein muss. Denn Abschnitt 6 regelt den "Aufenthalt aus familiären Gründen". Er enthält Vorschriften über den Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG), den Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG), den Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG), den Kindernachzug (§ 32 AufenthG) und den Nachzug sonstiger Familienangehöriger (§ 36 AufenthG). Das legt es nahe, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nur dem Ehegatten gewährt werden soll, dessen bisheriger Aufenthalt sich auf eine Erlaubnis im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG stützt, nicht hingegen dem Ehepartner, der sich aus familienunabhängigen Gründen - etwa als Tourist, Student oder aus humanitären Gründen - in Deutschland aufhält.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass als verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs angesehen wurde. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehepartners, das heute in § 31 Abs. 1 AufenthG verankert ist, wurde durch § 19 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom (BGBl I S. 1354) eingeführt. Bereits die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 AuslG 1990 spricht davon, dass die Vorschrift dem "nachgezogenen Ehegatten" einen aufenthaltsrechtlichen Anspruch gewährt, der zu einer "Verselbständigung des Aufenthaltsrechts" führt (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom , BTDrucks 11/6321 S. 61). Im Rahmen der Begründung zu § 19 Abs. 2 AuslG wird ausgeführt: "Aus dem Wegfall der Akzessorietät und dem Erstarken der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht folgt, dass für die Verlängerung nicht mehr die §§ 17 und 18 anwendbar sind." (a.a.O. S. 62). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der bisherige, zu verlängernde Aufenthaltstitel ein akzessorischer, d.h. ein vom Stammberechtigten abhängiger und kein eigenständiger (z.B. humanitärer) ist. Wovon er abhängig sein sollte, ergibt sich daraus, dass die "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" erstarken sollte und für ihre Verlängerung - anders als für ihre Erteilung - nicht mehr die §§ 17, 18 AuslG anwendbar sein sollten. § 17 AuslG regelte damals den Familiennachzug zu Ausländern allgemein und § 18 AuslG speziell den Ehegattennachzug.
An diesem Gesetzeszweck hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am nichts geändert. Auch die Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 1 AufenthG hebt als Zweck der Regelung hervor, dem "nachgezogenen Ehegatten" ein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" zu gewähren, was durch die "Verselbständigung" des bisherigen (akzessorischen) Rechts erfolgt (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom , BTDrucks 15/420 S. 82). In der Begründung zu § 31 Abs. 2 AufenthG wird weiter ausgeführt, dass eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts wegen besonderer Härte nicht in Betracht kommt, wenn der Ehegatte auch im Fall des Fortbestands der Ehe nicht mit einer Verlängerung seines Aufenthalts rechnen konnte, "weil der Aufenthalt des Ausländers, zu dem er nachgezogen ist und von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet, nicht verlängerbar ist" (a.a.O. S. 82). Auch daraus wird erkennbar, dass der Gesetzgeber lediglich Aufenthaltserlaubnisse, die zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sind, als geeignet ansieht, im Falle des Scheiterns bzw. der Beendigung der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu begründen.
Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass humanitäre Aufenthaltserlaubnisse, die nicht zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sind, sondern für den zeitlich begrenzten Zweck der Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen, als verlängerungsfähige Aufenthaltstitel nach § 31 AufenthG behandelt werden sollen.
Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG dafür, dass sein Anwendungsbereich auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Ehegattennachzugs begrenzt ist. Das Aufenthaltsgesetz sieht in Kapitel 2 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu bestimmten in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Zwecken vor. Nur in begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Zweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden nach § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Ein Verlängerungstatbestand nach § 8 Abs. 1 AufenthG liegt nur dann vor, wenn noch der gleiche Zweck - bezogen auf den jeweiligen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes - verfolgt wird, der auch der Erteilung zugrunde lag. Wurde hingegen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt und soll die Aufenthaltsverlängerung nicht mehr darauf, sondern auf ein Studium, eine Erwerbstätigkeit oder einen humanitären Zweck gestützt werden, liegt eine Neuerteilung vor, die sich nach den Voraussetzungen des betreffenden Abschnitts richtet. § 31 Abs. 1 AufenthG regelt einen speziellen Verlängerungstatbestand, für den grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 7, 8 AufenthG gelten. Eingepasst in dieses System wird das Aufenthaltsrecht des Ehepartners, dem der Aufenthalt zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gestattet wurde, nach § 31 AufenthG befristet verlängert, um ihm den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn dem Ausländer der Aufenthalt aus anderen Gründen als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gestattet wurde. In diesem Fall wurde nicht die spezifische Erwartung enttäuscht, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband. Soweit er ein schützenswertes Interesse am Verbleib im Land hat, etwa aus humanitären Gründen, liegt kein Verlängerungstatbestand vor, wie ihn § 31 Abs. 1 AufenthG voraussetzt. Der Ausländer ist dann auf die Vorschriften über die (Neu)Erteilung eines Aufenthaltstitels verwiesen, die ihm eine Rechtsstellung für den nunmehr verfolgten Aufenthaltszweck gewähren.
Die Auslegung des Schutzbereichs von § 31 Abs. 1 AufenthG wird bestätigt durch die im Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom zu § 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, auf die die Revision sich beruft. Eingefügt wurde in § 31 Abs. 1 AufenthG ein neuer Satz 2, der folgenden Inhalt hat:
"Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist."
Die Begründung hierfür im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom (BTDrucks 16/5065 S. 175 zu Nr. 23 (§ 31) lautet:
"Ausgeschlossen wird mit der Änderung das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegatten von Ausländern, die selbst keine Perspektive der Aufenthaltsverfestigung haben. In diesen Fällen kann der Ehegatte nicht darauf vertrauen, dass ihm ein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt wird. Es handelt sich um eine klarstellende Regelung. Liegt ein Härtefall nach (§ 31) Absatz 2 beim Ehegatten vor und ist die Verlängerung des Aufenthaltstitels des Ausländers ausgeschlossen, kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht für den Ehegatten nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG in Betracht."
Der neu eingefügte Anwendungsausschluss stellt klar, dass § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur den Ehegatten zugesteht, die darauf vertrauen können, dass ihnen ein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt wird. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich das aufenthaltsrechtliche Schicksal im Falle einer Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG nicht nach § 31 AufenthG, sondern nach den Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Die Regelung stellt klar, dass § 31 Abs. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel voraussetzt, der beim Ehegatten die berechtigte Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung zu begründen vermag. Ist dies nicht der Fall, können beim Ehegatten zwar im Einzelfall Härtegründe vorliegen, eine Verlängerung des Aufenthaltstitels richtet sich dann aber nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes.
4. Von dem Grundsatz, dass nur solche Aufenthaltserlaubnisse nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden können, die zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sind, ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Aufenthaltserlaubnis zwar nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem humanitären Zweck im Sinne des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sich die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise aber gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergab. Gegen eine solche Ausnahme spricht schon die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AufenthG, nach der eine nach dem 5. Abschnitt erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden darf, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe - hier durch den Tod des pflegebedürftigen Ehemannes - entfallen sind. Eine solche Ausnahme widerspräche aber auch dem Zweck des § 31 Abs. 1 AufenthG, nur das besondere Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland zu schützen, das durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens begründet wird. Denn ein solches Vertrauen wird durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht begründet. Dadurch entsteht für einen Ausländer, der für sich eine Rechtsposition nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK beansprucht, keine Schutzlücke. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist er jedoch regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
Nichts anderes ergibt sich aus der mit Gesetz vom neu eingefügten Vorschrift des § 104 Abs. 7 AufenthG, auf die die Revision sich beruft. Danach kann dem Ehegatten eines Ausländers eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG auch dann erteilt werden, wenn der nach dieser Vorschrift geforderten Aufenthaltsdauer von sieben Jahren eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG zugrunde liegt. Denn hiermit wird lediglich eine Ausnahme von dem im Aufenthaltsgesetz verankerten Trennungsprinzip normiert, das es ohne eine solche Sonderregelung nicht gestattet, Zeiten eines legalen Aufenthalts aus familiären Gründen (hier nach § 31 Abs. 1 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG) für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen anzurechnen. Im Übrigen gilt nach § 26 Abs. 4 AufenthG der Grundsatz, dass der Ausländer seit sieben Jahren "eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt" besitzen muss. Das Aufenthaltsgesetz trifft für Fälle wie den vorliegenden gerade keine vergleichbare Sonderregelung, die es gestatten würde, eine humanitäre Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG als verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel für eine ehegattenunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen, wenn sie zugleich dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft diente. Es bleibt insoweit bei der getrennten rechtlichen Zuordnung der unterschiedlichen Aufenthaltszwecke.
An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte der Klägerin im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) zum Zweck des Führens einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt hätte. Das Verwaltungsgericht ist in seinem rechtskräftigen Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ehemann der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zwingend auf die von der Klägerin geleistete "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" angewiesen war. Dann war es zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin und ihren deutschen Ehemann aber wohl auch nicht mehr zumutbar, dass die Klägerin zunächst ausreiste, um von ihrem Heimatland aus eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erwirken. Zwar stand der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis hier grundsätzlich die Sperrwirkung der am verfügten bestandskräftigen Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG (jetzt: § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) entgegen. Die Sperrwirkung wäre zum damaligen Zeitpunkt wohl aber unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG ausnahmsweise so zu befristen gewesen, dass der Aufenthalt zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens sogleich hätte genehmigt werden können, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Dann hätte auch eine vorherige Ausreise der Klägerin nicht verlangt werden können (vgl. BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <150 f.>). Dies kann sich indes bei der Prüfung eines verlängerungsfähigen Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht zugunsten der Klägerin auswirken. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihren gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Lebzeiten ihres Ehemannes nicht im Klageweg weiterverfolgt, nachdem ihr gerade keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, sondern eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt worden war.
5. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG wurde entgegen der Auffassung der Revision auch nicht unter Anwendung der zum in Kraft getretenen Überleitungsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG in eine familiäre Aufenthaltserlaubnis umgewandelt, die nunmehr einen verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 AufenthG darstellt. Nach § 101 Abs. 2 AufenthG gelten vor dem erteilte Aufenthaltsgenehmigungen als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Die Regelung betrifft Aufenthaltstitel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am noch Geltung besaßen, nur solche können "fortgelten". Die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbefugnis war jedoch bereits am abgelaufen. Ein vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes abgelaufener Aufenthaltstitel wird nicht von § 101 AufenthG erfasst. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine humanitäre Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG - wie sie hier erteilt worden ist - im Falle ihres Fortgeltens als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu behandeln wäre, nicht aber als Erlaubnis aus familiären Gründen. Erteilungszweck waren im vorliegenden Fall humanitäre Gründe, wie sie nunmehr im 5. Abschnitt von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelt sind.
6. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung des ihr erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Verlängerungsanspruch kann zwar auch für Aufenthaltsbefugnisse bestehen, die - wie hier - nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt wurden. Er scheitert jedoch daran, dass Ausreisehindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie für die Erteilung des humanitären Aufenthaltstitels maßgeblich waren, nicht mehr vorliegen. Durch den Tod des Ehegatten der Klägerin ist hier sowohl der Zweck entfallen, ihn zu pflegen, als auch mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Nach § 26 Abs. 2 AufenthG darf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis aber nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
Auch aus Art. 2 Abs. 1 GG und aus Art. 6 GG ergeben sich keine Gesichtspunkte, die die Ausreise der Klägerin aus rechtlichen Gründen unmöglich erscheinen lassen, so dass eine Verlängerung des Aufenthalts nach § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Die besondere durch Art. 6 GG geschützte Rechtsstellung der Klägerin - wenn man mit dem Berufungsgericht von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeht - ist mit dem Tod ihres Ehemannes entfallen. Die Voraussetzungen für einen gesteigerten Schutz ihres Privatlebens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK sind nicht erfüllt, wenn man die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243 und vom - 2 BvR 535/06 -) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde legt (vgl. Urteile vom - Rechtssache Kaya - Beschwerde 31753/02 - InfAuslR 2007, 325 und vom - Rechtssache Maslov - Beschwerde 1638/03 - InfAuslR 2007, 221; Urteile der Großen Kammer vom - Rechtssache Sisojewa u.a. - Beschwerde 60654/00 - InfAuslR 2007, 140 und vom - Rechtssache Slivenko - Beschwerde 48321/99). Die Klägerin war keine Ausländerin der zweiten Generation. Sie durfte aufgrund der besonderen Umstände ihrer Ehe im Übrigen auch nur begrenzte Erwartungen an einen möglichen Daueraufenthalt in Deutschland hegen. Die Beklagte hat bei der Klägerin auch keine berechtigten Erwartungen auf einen Daueraufenthalt geweckt.
Dieser Wertung steht das in der Revisionsbegründung zitierte Urteil des Senats vom (BVerwG 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355 <358 >) nicht entgegen. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf die Passage, wonach auch die Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG (jetzt: § 25 Abs. 5 AufenthG) gemäß § 34 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 26 Abs. 1 AufenthG) verlängert werden und die Vorstufe für einen Daueraufenthalt bilden kann. Denn in dem vom Senat im Jahr 1997 entschiedenen Fall ging es um einen weiterhin mit einer Deutschen verheirateten Ausländer, der mit dieser in Deutschland zudem eine gemeinsame minderjährige deutsche Tochter hatte. Hier stand der Durchsetzung der Ausreisepflicht gegen den Ausländer, der - wie die Klägerin - keinen zum Verbleib berechtigenden Aufenthaltstitel aus familiären Gründen besaß, damit ein dauerhaftes Ausreisehindernis (Ehefrau, Kind) entgegen. So lagen die Dinge hier aber nicht, vielmehr entfiel mit dem Tod des Ehemannes die Grundlage für eine weitere Verfestigung des Aufenthalts.
7. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor.
Allerdings steht der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG nicht die Sperrwirkung der Ausweisung vom entgegen. Denn die Beklagte hat durch Erteilung der humanitären Aufenthaltsbefugnis vom die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) aufgehoben (ähnlich VG Oldenburg, Beschluss vom - 11 B 716/07 - juris Rn. 7; für ein vollständiges Entfallen der Sperrwirkung plädieren: Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 124; Vormeier in: GK-AuslR, April 2001, § 8 AuslG Rn. 68; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 3). Im Übrigen vertritt auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom die Auffassung, dass "die damalige Ausweisung mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin ihre Erledigung gefunden hat".
Das Berufungsgericht hat aber keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich "dringende humanitäre oder persönliche Gründe" als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder eine "außergewöhnliche Härte" für den Fall des Verlassens des Bundesgebietes als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergeben.
Als dringender persönlicher Grund kommt zwar unter anderem die vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen in Betracht (vgl. etwa Nr. 25.4.1.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 25 AufenthG). Ein solcher Grund war aber mit Ableben des Ehemanns der Klägerin entfallen. Auch ein dringender humanitärer Grund liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (vgl. Dienelt in: GK-AuslR, Juli 2001, § 30 AuslG Rn. 75, der für Zurückhaltung bei der Bejahung dringender humanitärer Gründe in Fällen gescheiterter Ehen plädiert, um die abschließende Regelung in § 31 AufenthG nicht zu umgehen). Ebenso sind die hohen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats an die Annahme einer "außergewöhnlichen Härte" zu stellen sind (vgl. BVerwG 1 B 69.06 - juris Rn. 8 m.w.N.) nicht erfüllt.
Solche dringenden oder außergewöhnlichen Umstände lassen sich nicht aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ableiten, wonach die Klägerin im Anschluss an ihre illegale Einreise seit 1999 in Deutschland lebt und hier dreieinhalb Jahre mit einem Deutschen verheiratet war, zumal wenn man berücksichtigt, dass sie im Alter von 58 Jahren nach Deutschland kam und ihr Sohn mit Frau und Kind weiterhin in ihrem Herkunftsort Valjevo in Serbien lebt und sie zu ihm auch immer noch Kontakt hat.
8. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer "Inländerdiskriminierung" oder daraus, dass die Klägerin andernfalls unter Verstoß gegen Art. 3 GG schlechter gestellt würde als eine Ausländerin, deren verstorbener Ehepartner als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit dieser in Deutschland gelebt hatte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG schon deshalb keine "Inländerdiskriminierung" darstellen kann, weil diese Vorschrift an den Tod des inländischen Ehepartners anknüpft, dieser aber durch die ablehnende Entscheidung nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden kann. Der Gedanke des Verbots der Inländerdiskriminierung bezweckt nämlich den Schutz des Inländers und würde im vorliegenden Zusammenhang allein bedeuten, dass der deutsche Partner eines Ausländers nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG schlechter gestellt werden darf als ein im Inland lebender freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit ausländischem Ehepartner (vgl. BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <308 f.>; BVerwG 1 B 133.06 - juris Rn. 14).
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG ergibt sich - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt - aus der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG auch nicht insofern, als die Klägerin selbst hierdurch möglicherweise schlechter gestellt wird als eine Ausländerin, deren verstorbener Ehegatte als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit ihr in Deutschland gelebt hatte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - wie sie meint - tatsächlich nach dem Ableben ihres Ehemanns einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nach § 7 Abs. 3 AufenthG/EWG (jetzt: § 3 Abs. 4 FreizügG/EU) gehabt hätte, wenn ihr Ehemann nicht deutscher Staatsangehöriger, sondern freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger gewesen wäre. Auch wenn dies der Fall wäre, läge in der Versagung hier kein Verstoß gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung liegt darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern privilegiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber beim Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom - 11 S 1518/03 - juris Rn. 18). Für Drittstaatsangehörige sieht Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG vom betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt L 251 vom , S. 12 ff.) einen eigenständigen Aufenthaltstitel für den überlebenden Ehepartner - entsprechend § 31 Abs. 1 AufenthG - ebenfalls nur vor, wenn dieser "zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist" ist. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob hier wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts - überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen.
9. Die Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten aufenthaltsrechtlichen Anspruchs durch das Berufungsgericht verstößt aber insoweit gegen Bundesrecht, als damit auch eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der am in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG (BGBl I S. 1970) versagt worden ist.
Nach § 104a Abs. 1 AufenthG soll Ausländern, die sich am seit mindestens acht Jahren in Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufgehalten haben, bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG steht nicht die Sperrwirkung der gegen die Klägerin verfügten Ausweisung vom entgegen. Wie oben (unter 7.) bereits näher dargelegt, hat die Beklagte durch Erteilung der humanitären Aufenthaltsbefugnis vom die Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG (jetzt: § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) jedenfalls für Aufenthaltstitel, wie sie jetzt in Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) geregelt sind, aufgehoben. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG ist nach der in Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift getroffenen ausdrücklichen Regelung als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes einzustufen.
Die Klägerin hielt sich zu dem in § 104a Abs. 1 AufenthG bestimmten Stichtag () seit etwas mehr als acht Jahren, nämlich seit April 1999, in Deutschland auf, und zwar überwiegend auf der Grundlage von Duldungen, ein Jahr lang auf der Grundlage einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Ob sie sich während des gesetzlich geforderten Acht-Jahres-Zeitraums ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufgehalten hat, was die Beklagte bestreitet, und ob sie auch die weiteren Voraussetzungen des § 104a AufenthG erfüllt, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, weil die Vorschrift zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht in Kraft war. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nun nachzuholen haben. Kommt es zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis, wäre eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom , dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Altfallregelung, zu erteilen.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Soweit die Klägerin unterlegen ist (Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vom bis zum ) wurde dieser Anteil mit zwei Dritteln des Gegenstandswerts des Revisionsverfahrens bewertet. Soweit ein aufenthaltsrechtlicher Anspruch mit Wirkung ab noch der Klärung bedarf, hat dieser Teil des Streitgegenstandes keine Auswirkungen auf die Kosten des erstinstanzlichen und des bisherigen zweitinstanzlichen Verfahrens, da ein entsprechender Anspruch erst nach Abschluss dieser Verfahren entstanden sein kann.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAC-66045