Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b
Instanzenzug: BGH I ZR 42/04 vom KG Berlin 5 U 219/03 vom LG Berlin 16.O.723/02 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie ist innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht so begründet worden, wie dies nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlich gewesen wäre.
1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinandersetzt, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 859/01 -, JURIS).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. Die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dem Beschwerdeführer am zugegangen. Die Beschwerdeschrift selbst ist zwar am per Telefax und damit rechtzeitig erhoben worden. Die angegriffenen Entscheidungen wurden jedoch erst im normalen Postlauf am und damit verspätet vorgelegt. Auch hat der Beschwerdeführer den Inhalt der Entscheidungen im Rahmen seiner Beschwerdeschrift nicht so wiedergegeben oder sich so mit deren einzelnen Erwägungen auseinandergesetzt, dass die Vorlage der Entscheidungen entbehrlich gewesen wäre.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Zur Heilung von Substantiierungsmängeln insbesondere durch Nichtvorlage der angegriffenen Entscheidungen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93 Rn. 45 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
BAAAC-65976