Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug: LG Hannover 8 T 20/07 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsräumung einer Wohnung bei Suizidgefahr.
I.
1. Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin einer von ihr bewohnten Eigentumswohnung. Das Eigentum ging im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf eine Gläubigerin über, die nunmehr die Räumungsvollstreckung betreibt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO wegen akuter Suizidgefahr.
Das Amtsgericht stellte die Räumungsvollstreckung durch Beschluss vom für drei Monate ein. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, an der Bewältigung ihrer Situation durch eine Verhaltenstherapie oder einen stationären Aufenthalt mitzuwirken. Nunmehr werde seitens des Vormundschaftsgerichts zu prüfen sein, ob zu ihrem Schutz gegebenenfalls Maßnahmen zur Unterbringung zu erfolgen hätten. Es sei von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin auszugehen, so dass die berechtigten verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Gläubigerin nicht vorrangig berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführerin werde nochmals ausdrücklich auferlegt, eine Therapie zu beginnen, um ihr Krankheitsrisiko zu verringern.
2. Auf die Beschwerde der Gläubigerin hob das Landgericht diesen Beschluss auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe zurück, dass der Gerichtsvollzieher angewiesen werde, bei Durchführung der Räumungsvollstreckung auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen, insbesondere vor Durchführung der Räumungsvollstreckung mit dem gerichtlich bestellten Betreuer der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, diesen über den Ablauf zu informieren und insbesondere sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei Durchführung der Räumung von ihrem gerichtlich bestellten Betreuer oder durch von diesem hinzugezogene Personen betreut werde.
Die vom Amtsgericht ausgesprochene dreimonatige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Auflage, eine Therapie zu beginnen, erschienen vor dem Hintergrund der vorliegenden ärztlichen Atteste nicht geeignet, eine grundlegende Änderung der Situation sowohl für die Gläubigerin als auch für die Beschwerdeführerin herbeizuführen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Krankheitszustand, insbesondere hinsichtlich der Suizidalität, durch eine weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung innerhalb des vom Amtsgericht angeordneten Vollstreckungsaufschubs von drei Monaten oder überhaupt in einem anderen absehbaren Zeitraum wesentlich verbessern könnte.
In den vergangenen Jahren sei es den behandelnden Ärzten nicht gelungen, das sich mehr und mehr verfestigende depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin entscheidend zu verbessern. Die Ursache sei nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen vorrangig in dem Zusammenhang der Erkrankung mit dem Verlust der Wohnung und dem Fortschreiten des Vollstreckungsverfahrens zu sehen. Eine Verhaltenstherapie zur Vorbereitung auf die Versteigerung und Räumung sei nicht zustande gekommen. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin der im Rahmen des Vollstreckungsaufschubs erteilten Auflage, eine solche Therapie zu beginnen, nachkommen werde.
Angesichts dieser Krankengeschichte sei zwar, wie im ärztlichen Attest des Niedersächsischen Landeskrankenhauses vom ausgeführt, für den Fall der Räumung mit einer akuten Krisensituation bei der Beschwerdeführerin zu rechnen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertige dies jedoch nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Eine Auflösung der krankheitsfördernden Verknüpfung zwischen dem Vollstreckungsverfahren einerseits und der krankhaften Verarbeitung der Beschwerdeführerin andererseits wäre zwar durch einen dauerhaften Verzicht der Gläubigerin auf die Rechte aus dem Zuschlagsbeschluss möglich. Ein solcher dauerhafter Verzicht auf die aus dem Eigentumserwerb folgenden Rechte sei der Gläubigerin aber nicht zumutbar. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen werde allerdings für möglich gehalten, dass auch die Räumung und der Abschluss des Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Wohnung klare Verhältnisse schaffen würden, die der Beschwerdeführerin einen Neuanfang ermöglichen würden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen P. sei zudem von einer noch vorhandenen Steuerbarkeit der Handlungen der Beschwerdeführerin während einer durch die Räumung eintretenden Krisensituation auszugehen. Selbst bei einer konkreten Suizidgefahr sei im Übrigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht vorzunehmen, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden könne. Dabei sei auch die Eigenverantwortung des Schuldners, zu seiner Gesundung beizutragen, zu berücksichtigen.
Ein Vollstreckungsaufschub sei nicht geeignet, die Situation positiv zu beeinflussen. Auch eine Behandlungsauflage sei nicht mehr erfolgversprechend. Sollte sich eine akute Krisensituation einstellen, seien aber der Betreuer und das Vormundschaftsgericht gehalten, geeignete Maßnahmen, insbesondere eine - vorübergehende stationäre - Behandlung zu veranlassen. Eines mehrmonatigen Vorlaufs bedürfe es dazu nicht. Durch die Anweisungen an den Gerichtsvollzieher werde sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Räumung nicht über das notwendige Maß hinaus belastet werde.
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Beschluss des Landgerichts. Das Gericht habe aus eigenem Ermessen ohne Rücksicht auf die Ratschläge der Gutachter entschieden und dabei das Risiko in Kauf genommen, dass sich die Suizidgefahr verwirkliche.
4. Die Gläubigerin hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bestehe keine konkrete Suizidgefahr. Jedenfalls müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sie nicht bereit sei, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Unter diesen Umständen sei es ihr, der Gläubigerin, nicht zuzumuten, von der Zwangsvollstreckung abzusehen und die unentgeltliche Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin weiter zu dulden.
5. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.
6. Durch Beschluss der Kammer vom ist die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig ausgesetzt worden.
II.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung wird dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr angezeigt.
1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet auch die Vollstreckungsgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Wertentscheidung des Grundgesetzes Rechnung zu tragen und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann dies dazu führen, dass die Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel für einen gewissen, auch längeren Zeitraum einzustellen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE 52, 214 <220>). Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>).
2. Daran gemessen ist die angegriffene Entscheidung mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar.
Das Landgericht hat dieses Grundrecht zwar bei seiner Entscheidung berücksichtigt und es mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin abgewogen. Im Ergebnis hält diese Abwägung aber der verfassungsrechtlichen Überprüfung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht stand, weil das Landgericht eine mit der Zwangsvollstreckung verbundene konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin zwar erkannt, aber keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, mit denen der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch die abgelehnte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam hätte begegnet werden können.
Das Landgericht ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Räumung akut selbstmordgefährdet ist und dass keine medizinische Behandlung zu einer Veränderung dieses Zustands führen kann (vgl. demgegenüber zu einem Fall, in dem die Möglichkeit einer stationären Akut-Behandlung noch bestand: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2266/06 -, NJW-RR 2007, S. 228). Zu Recht hat es angenommen, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung dennoch nicht notwendig ist, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Der angegriffene Beschluss lässt aber nicht erkennen, dass das Gericht derartige, der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt hat.
Das Landgericht hat solche konkreten Maßnahmen weder in den Entscheidungsgründen noch im Beschlusstenor benannt. Stattdessen hat es sich auf weitgehend pauschale Ausführungen und Anordnungen beschränkt, mit denen der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Verantwortungsbereich Dritter, das heißt des Gerichtsvollziehers, des Ehemanns der Beschwerdeführerin, den das Landgericht offenbar für einen gerichtlich bestellten Betreuer hielt, und des Vormundschaftsgerichts, zugewiesen wurde. Damit hat das Landgericht der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden, aus den Grundrechten folgenden Schutzpflicht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und das Vormundschaftsgericht gehalten seien, bei einer akuten Krisensituation geeignete Maßnahmen zu veranlassen, konnte eine Verletzung von Verfassungsrechten im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht, wie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1147/97 -, NJW 1998, S. 295 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 224/05 -, NZM 2005, S. 657 <658>), effektiv ausgeschlossen werden. Das Landgericht hat auf das Vorgehen des Ehemanns der Beschwerdeführerin und auf Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts keinen Einfluss. Soweit es in diesem Zusammenhang eine vorübergehende stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin als geeignete Maßnahme bezeichnet, steht dies überdies im Widerspruch zur vorangegangenen Erkenntnis, eine ärztliche Behandlung verspreche keinen Erfolg. Sollte das Landgericht eine angesichts der Erkrankung der Beschwerdeführerin möglicherweise naheliegende Unterbringung nach §§ 14 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke oder im Falle der Bestellung eines Betreuers eine Unterbringung nach § 1906 BGB im Blick gehabt haben, ist nicht ersichtlich, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer solchen Unterbringung oder zumindest bis zu einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Unterbringung unterbleiben. Dafür hätte das Landgericht aber Sorge tragen müssen (so auch -, NZM 2007, S. 658).
Auch die allgemein gehaltene Anweisung an den Gerichtsvollzieher, bei Durchführung der Räumungsvollstreckung auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen und mit dem "Betreuer" zusammenzuwirken, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Weder wird hieraus deutlich, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind, noch wird hinreichend sichergestellt, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Durchführung geeigneter, dem Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin Rechnung tragender Maßnahmen tatsächlich unterbleibt.
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf diesem verfassungsrechtlichen Mangel. Auf der Grundlage des ärztlichen Attests vom konnte insbesondere auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin noch in der Lage wäre, sich selbst um eine Verringerung des Krankheitsrisikos zu bemühen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1920/03 -, NJW 2004, S. 49), und dass schon deshalb eine Abwägung mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin zu deren Gunsten hätte ausfallen müssen.
4. Dennoch ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr angezeigt.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 52, 214).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht mehr zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Bei einer Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und einer Zurückverweisung der Sache hätte das Landgericht lediglich wieder über die Beschwerde der Gläubigerin gegen die auf drei Monate befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Amtsgericht zu befinden. Dieser Beschwerdegegenstand hat sich aber in zeitlicher Hinsicht erledigt. Einen weiteren Vollstreckungsaufschub kann die Beschwerdeführerin nur mit einem erneuten Antrag nach § 765a ZPO erreichen. Bei dessen Beurteilung werden die Fachgerichte dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Grundrechtsschutz Rechnung zu tragen haben.
5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
6. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Dieser Wert ist auch zugrundezulegen, wenn die Verfassungsbeschwerde ursprünglich begründet war, ihre Annahme aber nicht mehr angezeigt ist. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts veranlassen würden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
WM 2007 S. 2297 Nr. 49
SAAAC-65966