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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 66/07

Gesetze: EWGV 3950/92 Art. 9 MGV § 3

Milch-Garantiemengen-Verordnung: Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe

Leitsatz

Milcherzeuger kann auch ein Landwirt sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und dem Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist. Zulässig ist es auch, dass ein solcher Pachtvertrag nur für wenige Monate im Jahr geschlossen wird und der Pächter die Bewirtschaftung nicht selbst übernimmt, sondern Hilfspersonen überträgt. Entscheidend ist, dass der Pächter die notwendige Dispositionsbefugnis übertragen bekommt und das wirtschaftliche Risiko maßgeblich auf ihn übergeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-65895

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