2. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Forstbeamten liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Der Umstand,
dass für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, reicht ab dem Veranlagungszeitraum 2007
nicht mehr zur Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten aus.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 126 Nr. 5 EFG 2008 S. 367 Nr. 5 XAAAC-65879
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