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Thüringer FG Urteil v. - II 1160/03

Gesetze: MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5a, StromStG § 2 S. 1 Nr. 3, StromStV § 8 Abs. 2, StromStV § 15 Abs. 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Eigenständige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Hauptzollämter über die Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe als Voraussetzung für eine Mineralölsteuererstattung

Vorbereitung von Pflanzen für die Teeherstellung kein „Produzierendes Gewerbe”

Leitsatz

1. Bei der Entscheidung über die Erstattung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 5a MinöSt hat das Hauptzollamt ein vom Stromsteuergesetz unabhängiges Prüfungsrecht, ob das die Erstattung begehrende Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist, und ist nicht an die Eingruppierung des Unternehmens durch das Statistische Landesamt gebunden.

2. Ein Unternehmen, das erntefrische Heil- und Gewürzpflanzen erwirbt, diese Pflanzen lagert, trocknet, reinigt, ggf. wäscht (Baldrianwurzeln), sortiert, schneidet, trennt und fraktioniert, um sie dann verpackt und ungemischt, nicht dosiert und nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf verpackt, an andere Unternehmen zu verkaufen, die dann die Pflanzen als Tees z. B. in Aufgussbeutel abfüllen, ggf. verschiedene Teesorten zu offenen Tees mischen, Extraktionsschnitte für spezielle Extrakte sowie Pulver für Kapseln und andere Darreichungsformen herstellen, war in den Jahren 2000 und 2001 nicht dem Produzierenden Gewerbe, sondern dem Großhandel mit Nahrungsmitteln zuzuordnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
MAAAC-65848

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