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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 13 B 2291/06 B EFG 2008 S. 483 Nr. 6

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Investitionszulage bei Abschluss eines sale-and-lease-back-Geschäfts über ein zulagegefördertes Wirtschaftsgut während der investitionszulagenrechtlichen Bindungsfristen

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Abschluss eines sale-and-lease-back-Geschäfts über ein Wirtschaftsgut, für das der Steuerpflichtige Investitionszulage erhalten hat, nicht zu einer Verletzung der investitionszulagenrechtlichen Bindungsfristen (Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen) führt, wenn der Steuerpflichtige trotz des sale-and-lease-back-Geschäfts ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts bleibt.

2. Das wirtschaftliche Eigentum verbleibt ununterbrochen beim Steuerpflichtigen, wenn nach der konkreten Ausgestaltung des sale-and-lease-back-Vertrages das zivilrechtliche Eigentum nach einer Laufzeit von 24 Monaten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wieder an den Steuerpflichtigen zurückfallen soll, dieser während der gesamten Vertragslaufzeit die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des auf eigene Kosten zu unterhaltenden Wirtschaftsguts tragen muss und dem Käufer/Leasinggeber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht an dem Wirtschaftsgut verschafft worden ist, also weder eine Nutzungsüberlassung noch ein Verkauf an einen Dritten in Betracht in kam (Ausführungen zur Qualifizierung des im Entscheidungsfall abgeschlossenen sale-and-lease-back-Geschäfts als Darlehensgeschäft mit Sicherungsübereignung). Dass der Steuerpflichtige das sale-and-lease-back-Geschäft nicht zur Finanzierung des Kaufpreises, sondern erst einige Zeit nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts zur allgemeinen Verbesserung der Liquidität des Unternehmens durchgeführt hat und dass das Geschäft umsatzsteuerlich unzutreffend als Lieferung mit anschließender Rücklieferung behandelt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 483 Nr. 6
JAAAC-65810

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