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Thüringer FG Urteil v. - I 1043/00, I 402/97

Gesetze: EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, EStG 1990 § 50a Abs. 4, EStG 1990 § 50a Abs. 5, EStG 1990 § 50d, DBA-Tschechien Art. 17, OECD-Musterabkommen Art. 17

Ritterschauspiele als ähnliche Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG

Haftung für die Abzugsteuer nach § 50a EStG

Leitsatz

1. Der Begriff der „ähnlichen Darbietungen” i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG umfasst ein weites Spektrum. Dazu rechnen neben hochrangigen Leistungen im Grenzbereich von Kunst, Sport und Artistik, auch jede hochrangige Darbietung, die sich der Mittel dieser Gattungen und ihrer Mischformen bedient sowie Aktivitäten auf niedrigerem Niveau, die die gesamte beschriebene Bandbreite umfassen.

2. Es reicht aus, wenn die Darbietungen das Ergebnis einer über das Dilettantische hinausgehenden Schulung und Vorbereitung sind, dergestalt, dass Dritte vergleichbare Darbietungen nicht nachahmen könnten, ohne ihrerseits erhebliche Fertigkeiten sowie Aufwand an Vorbereitungszeit und Einübung einzusetzen.

3. Darbietungen einer Rittergruppe, die unter Einsatz handwerklicher Techniken aus der Ritterzeit auftritt oder verschiedene Szenen aus dieser Zeit in koordinierten Bewegungsabläufen, auch zu Pferde darstellt, sind als ähnlichen Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG einzustufen.

Fundstelle(n):
WAAAC-65781

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