1. Der Begriff der „ähnlichen Darbietungen” i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG umfasst ein weites Spektrum. Dazu rechnen
neben hochrangigen Leistungen im Grenzbereich von Kunst, Sport und Artistik, auch jede hochrangige Darbietung, die sich der
Mittel dieser Gattungen und ihrer Mischformen bedient sowie Aktivitäten auf niedrigerem Niveau, die die gesamte beschriebene
Bandbreite umfassen.
2. Es reicht aus, wenn die Darbietungen das Ergebnis einer über das Dilettantische hinausgehenden Schulung und Vorbereitung
sind, dergestalt, dass Dritte vergleichbare Darbietungen nicht nachahmen könnten, ohne ihrerseits erhebliche Fertigkeiten
sowie Aufwand an Vorbereitungszeit und Einübung einzusetzen.
3. Darbietungen einer Rittergruppe, die unter Einsatz handwerklicher Techniken aus der Ritterzeit auftritt oder verschiedene
Szenen aus dieser Zeit in koordinierten Bewegungsabläufen, auch zu Pferde darstellt, sind als ähnlichen Darbietungen i.S.
des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG einzustufen.
Fundstelle(n): WAAAC-65781
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