Steuerbarkeit von Einnahmen im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage
Leitsatz
Nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, führt zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Erforderlich ist
vielmehr, dass der Leistende eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung
als solche annimmt.
Die Beteiligung am Erfolg eines Zivilprozesses kann zu Einnahmen aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG) führen, wenn der
Leistungsempfänger zuvor zugesagt hat, im Fall des Unterliegens einen Teil der Prozesskosten zu übernehmen.
Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt/Steuerberater gegenüber seiner Mandantin, ein Viertel der Kosten der gerichtlichen Verfolgung
einer Schadensersatzforderung zu tragen und wird ihm dafür als Gegenleistung zugesagt, im Falle des Obsiegens ein Viertel
des auszukehrenden Schadensersatzes zu zahlen, so werden in Form eines partiarischen Rechtsverhältnisses Leistung und Gegenleistung
ausgetauscht. Der Leistung in Form der Übernahme eines Prozessrisikos steht eine erfolgsabhängige Gegenleistung gegenüber.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2008 S. 2340 Nr. 48 DStR 2008 S. 841 Nr. 17 DStRE 2008 S. 269 Nr. 5 MAAAC-65686
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