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SteuerStud Nr. 1 vom Seite 4

Die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung

von Tim Lühn, Rechtsanwalt/Dipl.-Jurist, Düsseldorf

In dem Beitrag wird zunächst auf die Korrektur von allgemeinen Steuerverwaltungsakten nach den §§ 129, 130 und 131 AO und dann auf die Korrekturvorschriften für Steuerbescheide und diesen gleichgestellten Bescheiden als besondere Steuerverwaltungsakte nach den §§ 172 ff. AO eingegangen. Es ist zu beachten, dass diese Korrekturvorschriften auch während des Einspruchsverfahrens und finanzgerichtlichen Verfahrens anwendbar bleiben (§ 132 AO, § 110 Abs. 2 FGO).

I. Einleitung

Nach der Regel des § 124 AO werden Steuerverwaltungsakte mit ihrem bekannt gegebenen Inhalt wirksam. Die Wirksamkeit tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (§ 124 Abs. 3 AO). Dies bedeutet, dass Steuerverwaltungsakte für den Steuerpflichtigen als Adressaten als auch für die Finanzbehörde als Absender verbindlich werden und bleiben, soweit sie nicht aufgrund einer eigenständigen Vorschrift korrigiert (d. h. geändert, aufgehoben, berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen) werden können. Diese Verbindlichkeit bezeichnet die Abgabenordnung als Bestandskraft und unterscheidet dabei zwischen formeller und materieller Bestandskraft. Ein Verwaltungsakt ist formell bestandskräftig, sobald er unanfechtbar geworden ist, also ein Einspruch nic...