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Bilanzierung von Pensionszusagen: Auflösung der Rückstellung und vGA
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom zur steuerlichen Behandlung einer Pensi-onsrückstellung geäußert, wenn die zugrunde liegende Pensionszusage steuerlich nicht anzuerkennen ist, weil sie gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist:
- Die Pensionsrückstellung ist gleichwohl in der Steuerbilanz zu passivieren, sofern im Übrigen die Voraussetzungen des § 6a EStG vorliegen, z. B. schriftliche Erteilung. Die gewinnmindernden Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind jedoch als vGA dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Die Zusage wirkt sich im Ergebnis steuerlich nicht aus. 
- Stirbt der Gesellschafter-Geschäftsführer, ist die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufzulösen: Die Verpflichtung der GmbH ist entfallen, Pensionen zu leisten. Hie...