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Anerkennung von Mitunternehmerschaften als „Existenzgründer”
Dass eine Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Ansparrücklage bereits dann nicht als Existenzgründer gilt, wenn nur einer der Mitunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Gewinneinkünfte erzielt hat, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Streitfall: 1996 von Ehegatten gegründete zahnärztliche Gemeinschaftspraxis keine „Existenzgründerin”, wenn der Ehemann bei seinem Eintritt ins Berufsleben im Jahr 1995 zunächst eine Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Zahnarzt betrieben hat).