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Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt erst ein, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände aus Sicht der betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei feststehen. Eine einfache Mitteilung des Steuerpflichtigen kann insoweit nicht ausreichen. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer einer GmbH unter seiner Wohnanschrift an die GmbH gerichtete Schreiben in Empfang genommen hat, belegt die Behauptung der Gesellschaft, sie habe ihren Sitz an den Wohnsitz ihres Geschäftsführers verlegt, noch nicht zweifelsfrei im obigen Sinne und führt daher nicht zu einem Zuständigkeitswechsel. Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses hat für das Steuerrecht keine Bedeutung. Deshalb ist auch ein wegen des Fehlens von Anhängen handelsrechtlich nichtiger Jahresabschluss einer GmbH der Besteuerung ...