ErbbauRG § 34
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
4. Bauwerk
§ 34
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerkes anzueignen.
Fundstelle(n):
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WAAAC-65421