V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1. Beendigung
b) Zeitablauf
§ 30 Weiterbestehende Miet- und Pachtverträge
(1) Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen hat, die im Falle der Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) 1Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das Miet- und Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung kann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen, für die sie zulässig ist. 3Erlischt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der Grundstückseigentümer das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erlöschen würde.
(3) 1Der Mieter oder Pächter kann den Grundstückseigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er von dem Kündigungsrechte Gebrauch mache. 2Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
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WAAAC-65421