ErbbauRG § 15

II. Grundbuchvorschriften

§ 15 Zustimmung des Grundstückseigentümers

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.

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WAAAC-65421