ErbbauRG § 13
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
6. Bauwerk, Bestandteile
§ 13 Weiterbestehen bei Untergang des Bauwerkes
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, dass das Bauwerk untergeht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAC-65421
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, dass das Bauwerk untergeht.
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WAAAC-65421