BFH Beschluss v. - X B 148/07

Bestimmung des Klagegegenstands; Rüge der Anwendung bzw. Nichtanwendung eines BMF-Schreibens als materiell-rechtlicher Fehler

Gesetze: FGO § 65, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde verspätet erhoben worden ist und den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

In ihrer Beschwerdebegründung behaupten die Kläger, Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sei der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2000 vom gewesen, und nicht der im angefochtenen Urteil genannte Bescheid vom , den das Finanzgericht (FG) unzutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Diese Darstellung der Kläger verkennt die tatsächlichen Verhältnisse.

Gegenstand des angefochtenen Urteils war weder der Einkommensteuerbescheid vom noch der vom , sondern allein der Einkommensteuerbescheid vom , den die Kläger erfolglos mit Einspruch angefochten hatten und den sie in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zum Gegenstand ihres Klageantrags mit dem Ziel einer Abänderung gemacht hatten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der unmissverständlichen und mit der Klageschrift sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG übereinstimmenden Wiedergabe des Klageantrags. Allein darauf kommt es zur Bestimmung des Verwaltungsaktes an, der Gegenstand der Klage ist.

Aus diesem Grund geht die Überlegung der Kläger ins Leere, der Fall sei im Zeitpunkt der Entscheidung des FG nicht mehr offen gewesen mit der Folge, dass auf ihn das (BStBl I 2004, 337) nicht hätte angewendet werden dürfen. Im Übrigen machen die Kläger mit diesem Vorbringen nicht das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, sondern eines materiell-rechtlichen Fehlers des FG geltend, auf den grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24).

Fundstelle(n):
RAAAC-65359