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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 6060/02

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4

Schuldzinsen und Beratungskosten sind nicht betrieblich veranlasst

Leitsatz

Eine OHG, die als Versicherungsmakler die Prämien im Namen und für Rechnung der Versicherungsgesellschaften auf ihrem Bankkonto vereinnahmt, aber bisher nicht weitergeleitet sondern für private Zwecke entnommen hat und daraufhin ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber den Versicherungsgesellschaften abgegeben sowie Ratenzahlungs- und Sicherungsabtretungsvereinbarungen geschlossen hat, kann die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen und Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-65222

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