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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 2434/06

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2a S. 3, KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 8 Nr. 2, StVZO § 23 Abs. 6a, Richtlinie 70/156/EWG, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Kfz-Steuer ab dem (Wegfall § 23 Abs. 6a StVZO) für ein Kombinationskraftfahrzeug des Typs Ford Ranger 2AW mit Doppelkabine

Leitsatz

1. Ohne dass es auf eine Rückwirkung des am in das KraftStG eingefügten § 2 Abs. 2a ankäme, ist ein Kombinationskraftfahrzeug des Typs Ford Ranger 2AW (Pick-up mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen), bei dem die Ladefläche nicht mehr als die Hälfte des gesamten Nutzfläche ausmacht, aufgrund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO ab dem nicht mehr nach dem Gewicht, sondern als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern.

2. Auch wenn § 2 Abs. 2a KraftStG Bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG nimmt, enthält diese Richtlinie keine Regelungen, die die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer binden könnten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAC-65218

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