Kfz-Steuer ab dem (Wegfall § 23 Abs. 6a StVZO)
für ein Kombinationskraftfahrzeug des Typs Ford Ranger 2AW mit
Doppelkabine
Leitsatz
1. Ohne dass es auf eine
Rückwirkung des am in das
KraftStG eingefügten § 2 Abs. 2a
ankäme, ist ein Kombinationskraftfahrzeug des Typs Ford Ranger 2AW
(Pick-up mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
2,8 Tonnen), bei dem die Ladefläche nicht mehr als die Hälfte des
gesamten Nutzfläche ausmacht, aufgrund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a
StVZO ab dem nicht mehr nach dem Gewicht, sondern als
Personenkraftwagen gemäß
§ 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und
Schadstoffemissionen zu besteuern.
2. Auch wenn
§ 2 Abs. 2a KraftStG
Bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG nimmt, enthält diese Richtlinie keine
Regelungen, die die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungen im Bereich der
Kraftfahrzeugsteuer binden könnten.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAC-65218
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