Kfz-Steuer ab dem (Wegfall § 23 Abs. 6a StVZO)
für ein als Büromobil zugelassenes Fahrzeug mit einem über 2,8
Tonnen liegenden Gesamtgewicht
Leitsatz
1. Ohne dass es auf eine
Rückwirkung des am in das
KraftStG eingefügten § 2 Abs. 2a
ankäme, ist ein als Büromobil zugelassenes Fahrzeug mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen aufgrund des Wegfalls von
§ 23 Abs. 6a StVZO ab dem nicht mehr nach dem Gewicht, sondern
als Personenkraftwagen gemäß
§ 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und
Schadstoffemissionen zu besteuern, wenn es nach Bauart und Einrichtung
ersichtlich vorwiegend für den Transport von Personen bestimmt ist (im
Streitfall: nicht als Büromobil eingerichtetes Fahrzeug, in dem alle Sitze
in Fahrtrichtung weisen und das weder über einen Tisch noch einen Schrank
für Akten noch über Platz für Büromaschinen verfügt).
2. Auch wenn
§ 2 Abs. 2a KraftStG
Bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG nimmt, enthält die Richtlinie keine
Regelungen, die die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungen im Bereich der
Kraftfahrzeugsteuer binden könnten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAC-65216
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