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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 378/06 EFG 2008 S. 360 Nr. 5

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, AO § 162, AO § 108 Abs. 3, AO § 122 Abs. 2, StPO § 410 Abs. 2, FGO § 81, FGO § 82, ZPO § 415

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Schätzung

Leitsatz

1. Fällt der Bekanntgabetag eines schriftlichen Verwaltungsakts auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der Verwaltungsakt erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages als bekanntgegeben.

2. Die mangelnde Mitwirkung des Steuerpflichtigen durch Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz Aufforderung hierzu berechtigt die Finanzbehörde zur Schätzung.

3. Akzeptiert der Steuerpflichtige die Feststellungen eines Strafbefehls durch die Beschränkung seines Einspruchs auf dessen Rechtsfolgenausspruch, kann sich das Finanzgericht im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 81, 82 FGO in Verbindung mit §§ 415 ff. ZPO dessen Feststellungen zu eigen machen.

4. Durch die strafgerichtliche Verurteilung geht eine Indizwirkung für das finanzgerichtliche Verfahren aus; diese kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass der Kläger substantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb er zu Unrecht ein Geständnis abgelegt hat.

5. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, wenn ohne die Mitwirkung des Klägers keine Möglichkeit erkennbar ist, die Ungewissheit über die Besteuerungsgrundlagen in entscheidenden Punkten zu beheben

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 239 Nr. 8
EFG 2008 S. 360 Nr. 5
HAAAC-65212

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