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Keine Anhörungsrüge wegen Nichtvorlage an den EuGH
(1) Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft. (2) Eine Gerichtsentscheidung, in der ein letztinstanzliches Gericht eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt hat, verstößt nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Bezug: § 133a FGO).
Praxishinweise: Nach § 133a FGO ist eine Anhörungsrüge nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. Es muss also ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter kann deshalb im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht vorgebracht werden. Eine solche Rüge könnte allenf...