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BFH 08.12.2006 VII B 243/05, StuB 23/2007 S. 916

Klagebefugnis bei Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins

(1) Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der Schließung der Beratungsstelle nicht klagebefugt. (2) Eine Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen worden ist. (3) Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind (Bezug: § 40 Abs. 2, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 119 Nr. 6 FGO; § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3 StBerG).

Praxishinweise: Durch die Anordnung der Schließung der Beratungsstelle tritt eine Beschwer gegenüber dem Verein ein. Der Beratungsstellenleiter wird durch die Schließungsanordnung also nur mittelbar betroffen, und die Schließung eröffnet deshalb nur für den Verein ...