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Statthaftigkeit des Einspruchs gegen einen Vollabhilfebescheid
Gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem Antrag des Stpfl. voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), ist der Einspruch statthaft (Bezug: § 44 Abs. 1 FGO; § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 348, § 351 Abs. 1, § 354, § 365 Abs. 3 Satz 1, § 367 Abs. 2 Satz 3 AO; § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Praxishinweise: Da es sich bei dem Vollabhilfebescheid um keine „Einspruchsentscheidung” handelt, greift die Vorschrift des § 348 Nr. 1 AO nicht, da diese nur den Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung ausschließt. Eine Unzulässigkeit des Einspruchs tritt nur ein, wenn der Vollabhilfebescheid die Steuer auf null festsetzt, da es dann an einer Beschwer fehlt. Nur durch die Bejahung der Statthaftigkeit des Einspruchs wird der Klageweg (Anfechtungsklage) eröffnet.