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BFH 18.10.2007 VI R 42/04, StuB 23/2007 S. 910

Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten

(1) Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. (2) Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Stpfl. nicht der Staatskasse zur Last fallen (Bezug: § 410 Abs. AO; 9 Abs. 1 Satz 1, § 33 EStG; § 464a, § 467 StPO).

Praxishinweise: (1) Werbungskosten/Betriebsausgaben liegen vor, wenn die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Für Strafverteidigerkosten bedeutet das, dass die Kosten durch das berufliche Verhalten des Stpfl. verursacht worden sind. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist aber dann auszuschließen, wenn auch private Gründ...