Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wettbewerbsverbot für Vorstand einer AG & Co. KG
Ein Vorstandsmitglied einer Komplementär-AG unterliegt grds. keinem unmittelbaren Wettbewerbsverbot zugunsten der Kommanditgesellschaft, weil sich derartige Schutzpflichten zugunsten der Gesellschafter dieser Gesellschaft weder aus dem Anstellungsvertrag noch aus den Organpflichten des Vorstands herleiten ließen. Ebenso wenig sei die vom BGH zur Erstreckung eines Wettbewerbsverbots aus § 112 HGB auf den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG ergangene Entscheidung (vgl. , BGHZ 89 S. 162 = ZIP 1984 S. 446) auf den Vorstand einer AG & Co. KG übertragbar. Dies hat erstmals das , ZIP 2007 S. 1370) festgestellt.