§ 3 Anwendungsvorschrift [1]
1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. 2§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
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QAAAC-65086
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2432) mit Wirkung v. .