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FG Hamburg 18.07.2007 3 K 70/07, NWB 50/2007 S. 382

Grunderwerbsteuer | Verjährung nach Anzeige des Eigentumswechsels

Die vierjährige Verjährung der Grunderwerbsteuer beginnt mit Jahresablauf nach der eindeutig den grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt bezeichnenden Anzeige an das zuständige Finanzamt (hier: Finanzamt für Grundbesitz und Verkehrsteuern, nicht ausdrücklich Grunderwerbsteuerstelle, NWB UAAAC-61327, Az. beim BFH: II B 48/07).