Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG i. d. F. des SEStEG
Das (BStBl 2007 I S. 698) zu den Nachweispflichten gem. § 22 Abs. 3 UmwStG i. d. F. des SEStEG wie folgt Stellung genommen:
„Die steuerlichen Regelungen betreffend Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) wurden durch das SEStEG neu konzipiert. Dadurch wird das bisherige System der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile aufgegeben und durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsveräußerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ersetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n. F.). Ein schädliches Ereignis liegt vor, wenn im Falle einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert der Einbringende die erhaltenen Anteile und im Falle eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile veräußert oder ein einer Anteilsveräußerung gleichgestellter Vorgang eintritt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 2 Satz 6 UmwStG n. F.).
Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen eines schädlichen Ereignisses sicherzustellen, ist der Einbringende nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n. F. verpflichtet, jährlich bis zum 31. Mai nachzuweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind. Dies gilt auch für die auf einer Weitereinbringung der erhaltenen oder eingebrachten Anteile beruhenden Anteile. Im Falle der unentgeltlichen Rechtsnachfolge (§ 22 Abs. 6 UmwStG n. F.) ist der Nachweis vom Rechtsnachfolger und im Falle der Mitverstrickung von Anteilen (§ 22 Abs. 7 UmwStG n. F.) neben dem Einbringenden auch vom Anteilseigner der mitverstrickten Anteile zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als zu Beginn des jeweiligen jährlichen Überwachungszeitraums innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert.
A hat seinen Betrieb zum (Einbringungszeitpunkt) zu Buchwerten gegen Gewährung von Anteilen in die X-GmbH eingebracht (§ 20 Abs. 2 UmwStG n. F.). Den Nachweis, wem die Anteile an der X-GmbH zum zuzurechnen sind, hat er zum erbracht. Ein Nachweis, wem die Anteile an der X-GmbH zum zuzurechnen sind, wurde bis zum nicht vorgelegt.
Lösung:
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n. F. hat A erstmals bis zum 31. Mai 2008 nachzuweisen, wem die Anteile an der X-GmbH zum zuzurechnen sind. Dieser Nachweis wurde erbracht (Überwachungszeitraum vom bis zum ). Da A jedoch den bis zum 31. Mai 2009 vorzulegenden Nachweis, wem die Anteile an der X-GmbH zum zuzurechnen sind (Überwachungszeitraum vom bis ), nicht erbracht hat, gelten die Anteile nach § 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n. F. als am veräußert. Als Folge hiervon ist zum einen eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns zum (Einbringungszeitpunkt) und zum anderen eine Besteuerung des Gewinns aus der – fiktiven – Veräußerung der Anteile zum durchzuführen.
Im Zusammenhang mit der Nachweispflicht sind Zweifelsfragen aufgetreten. Die OFD nimmt hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
1. Zuständiges Finanzamt
Im Falle eines schädlichen Ereignisses treten die Besteuerungsfolgen (rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 Abs. 1 oder 2 UmwStG n. F.) sowohl in den Fällen der Sacheinlage als auch in den Fällen des Anteilstausches beim Einbringenden ein. Der Einbringende hat deshalb in beiden Fällen den Nachweis (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n. F.) bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erbringen. Scheidet der Einbringende nach der Einbringung aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, ist der Nachweis bei dem Finanzamt im Sinne von § 6 Abs. 7 Satz 1 AStG zu erbringen. War der Einbringende vor der Einbringung im Inland beschränkt steuerpflichtig, hat er den Nachweis bei dem für den Veranlagungszeitraum der Einbringung zuständigen Finanzamt zu erbringen.
2. Art des Nachweises
In den Fällen der Sacheinlage hat der Einbringende eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, wem seit der Einbringung die erhaltenen Anteile als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind. Sind die Anteile zum maßgebenden Zeitpunkt dem Einbringenden zuzurechnen, hat er darüber hinaus eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über seine Gesellschafterstellung vorzulegen. In allen anderen Fällen hat er nachzuweisen, an wen und auf welche Weise die Anteile übertragen worden sind.
In den Fällen des Anteilstausches ist eine entsprechende Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Anteilen und zur Gesellschafterstellung ausreichend; die Gesellschafterstellung kann auch durch Vorlage der Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft nachgewiesen werden.
Der Nachweis der Gesellschafterstellung kann auch anderweitig, zum Beispiel durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister (§ 67 AktG), einer Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) oder einer Mitgliederliste (§ 15 Abs. 2 GenG), zum jeweiligen Stichtag erbracht werden.
3. Nachweisfrist
Der Nachweis ist jährlich bis zum 31. Mai zu erbringen. Die Nachweisfrist kann nicht verlängert werden.
4. Versäumnis der Nachweisfrist
Erbringt der Einbringende den Nachweis nicht, gelten die Anteile als veräußert mit der Folge, dass beim Einbringenden auf den Einbringungszeitpunkt eine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung durchzuführen ist. Darüber hinaus ist auf den Zeitpunkt im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n. F. eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns für die Anteile durchzuführen. Im Falle der Fristversäumnis ist deshalb der Einbringende aufzufordern, Angaben zum gemeinen Wert des eingebrachten Betriebsvermögens oder der eingebrachten Anteile zum Einbringungszeitpunkt und den Einbringungskosten zu machen. Dasselbe gilt für die als veräußert geltenden Anteile zum Zeitpunkt der Veräußerungsfiktion und die entsprechenden Veräußerungskosten. Macht er keine verwertbaren Angaben, sind der gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens oder der eingebrachten Anteile und der als veräußert geltenden Anteile sowie die jeweiligen Kosten zu schätzen (§ 162 AO).
5. Verspäteter Nachweis
Erbringt der Einbringende den Nachweis erst nach Ablauf der Frist, können die Angaben noch berücksichtigt werden, wenn eine Änderung der betroffenen Bescheide verfahrensrechtlich möglich ist. Dies bedeutet, dass im Falle eines Rechtsbehelfsverfahrens der Nachweis längstens noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens erbracht werden kann.”
Zusatz der OFD:
Folgende Fälle lösen die o. a. Nachweispflicht über einen Zeitraum von 7 Jahren aus:
Sacheinbringungen nach § 20 UmwStG i. d. F. des SEStEG zu Buch- oder Zwischenwerten (§ 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UmwStG i. d. F. des SEStEG);
Qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG i. d. F. des SEStEG zu Buch- oder Zwischenwerten, soweit Einbringender eine nicht von § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person ist (§ 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwStG i. d. F. des SEStEG);
Miteinbringung von Anteilen an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung i. R. einer Einbringung nach § 24 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten durch eine nicht von § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person, wenn Mitunternehmer der aufnehmenden Personengesellschaft eine von § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Körperschaft ist (§ 24 Abs. 5 i. V. m. § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwStG).
Zur Zeit werden auf Bund-/Länderebene die bundeseinheitlichen Vordrucke zur Überwachung der o. a. Nachweispflichten erstellt und abgestimmt. Nach Fertigstellung der Vordrucke ergehen weitergehende Bearbeitungshinweise.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 1978 A - St 33 2
Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 408 Nr. 9
FAAAC-64887