Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage;
Reform des Wohneigentumsrechts
Bezug:
Zur Frage, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum bereits bei Zuführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, bittet das Bayerisches Landesamt für Steuern folgende Auffassung zu vertreten:
Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage gehen mit ihrer Zahlung von der Rechtszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, ist zwar ein Abfluss der Beträge aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers erfolgt, gleichwohl sind diese Beträge im Zeitpunkt der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die geleisteten Beträge können beim einzelnen Wohnungseigentümer steuerlich erst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat. Im Jahr der Verausgabung sind die Beträge den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zuzurechnen. Da diese steuerrechtliche Beurteilung nach den Ausführungen im (BStBl 1988 II S. 577) unabhängig davon ist, ob es sich bei dem Verwaltungsvermögen um gemeinschaftliches Eigentum handelt, mit der Folge, dass der Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers daran unlöslich mit dem Wohnungseigentum verbunden ist oder ob die Wohnungseigentümer hinsichtlich der Gegenstände des Verwaltungsvermögens bloße Bruchteilsgemeinschaften bilden, bleibt es auch nach der Reform des WEG bei der bisherigen steuerlichen Behandlung der Instandhaltungsrücklage. Diese Rechtsauffassung hat der BFH in einem neueren , BFH/NV 2006 S. 291 bestätigt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung (ETW) das Miteigentum an einer bereits bestehenden Instandhaltungsrücklage zwangsläufig auf den Erwerber mit der Folge übergeht, dass ein Teil des Kaufpreises grundsätzlich auch auf die Instandhaltungsrücklage entfällt, auch wenn das Guthaben ohne besondere Gegenleistung auf den Käufer übergehen soll. Dies hat zur Folge, dass beim Erwerber stets der, um die erworbene anteilige Instandhaltungsrücklage gekürzte Kaufpreis für die ETW in die Bemessungsgrundlage für die AfA einzubeziehen ist. Beim Veräußerer ist der auf den Erwerber übertragene Anteil an der Instandhaltungsrücklage im Zeitpunkt der Veräußerung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da er insoweit seine Rechtsposition entgeltlich auf den Erwerber übertragen hat.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2211 - 14 St 32/St 33
Fundstelle(n):
HAAAC-64882