Bindung an Grundlagenbescheid; Verfahrensmangel bei Ablehnung eines Richters
Gesetze: AO § 351 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1984 und 1985 als unbegründet, wegen Einkommensteuer 1986 bis 1993 als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
II. Die Anträge sind unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.
Die von der Antragstellerin als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hervorgehobene Frage nach einer Regelungslücke zwischen Zivil- und Steuerrecht bei Erbengemeinschaften (Einkünftezurechnung trotz fehlender Auszahlung seitens der Erbengemeinschaft) kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn das FG ist im Verfahren, das —wie hier— die Einkommensteuerbescheide betrifft, an den Regelungsinhalt des jeweiligen Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft (mit dem die Einkünfte der Erbengemeinschaft den einzelnen Miterben zugerechnet werden) als Grundlagenbescheid gebunden. Einwendungen gegen die Zurechnung der Einkünfte können nur gegen diesen Grundlagenbescheid geltend gemacht werden (vgl. § 42 FGO, § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung).
Auch geltend gemachte Verfahrensfehler könnten eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die von der Antragstellerin beantragte Ablehnung des Richters am Finanzgericht X ist im abgelehnt worden. Diese Entscheidung kann nur dann einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nachprüfbaren Verfahrensmangel begründen, wenn das FG sie ohne sachlichen Grund getroffen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 88, m.w.N.). Das legt die Antragstellerin aber nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dar; sie beschäftigt sich mit dem Beschluss an keiner Stelle und nimmt nur ihr Ablehnungsgesuch in Bezug.
Im Übrigen liegen keine Verfahrensfehler vor. Das Urteil ist richtig ausgefertigt. Es durfte nicht zugleich gegen den Ehemann der Antragstellerin ergehen; denn dieser hatte nicht geklagt. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor. Das FG hat den Vortrag der Antragstellerin vollumfänglich zur Kenntnis genommen und hat ihr Begehren zutreffend interpretiert.
Fundstelle(n):
EAAAC-64818