Beweiswürdigung bei Anwendung der 1 v.H.-Regelung für die Privatnutzung von Fahrzeugen
Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein Kfz, das kraftfahrzeugsteuerrechtlich weder als LKW noch als Zugmaschine zugelassen ist, i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes —EStG— als Lastkraftwagen im ertragsteuerlichen Sinne anzusehen ist, ist im Streitfall weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des Listenpreises anzusetzen. Diese pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich vor allem PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472). In der Rechtsprechung ist indes geklärt, dass diese Bestimmung dann nicht anzuwenden ist, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Der für eine auch private Kfz-Nutzung sprechende Anscheinsbeweis kann entkräftet oder erschüttert werden, ohne dass es hierzu des Beweises des Gegenteils bedarf. Es genügt vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. , BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; vom VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302, jeweils m.w.N.).
Die 1 v.H.-Regelung ist nur dann nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Kfz ausschließlich für berufliche Fahrten genutzt hat. Diese Frage ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Auch die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob der erwähnte Anscheinsbeweis als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen (BFH-Beschlüsse vom VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416; vom VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; vom X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116). Diese ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116).
b) Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) von der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des BFH ausgegangen und ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, es sei ausgeschlossen, dass das im Betriebsvermögen des Klägers gehaltene Fahrzeug des Typs . für private Zwecke mitbenutzt worden sei. Das FG hat seine Überzeugung damit begründet, das Fahrzeug habe nur über Fahrer- und Beifahrersitz verfügt und sei im Übrigen ausschließlich zum Transport von Baumaterialien, Bauwerkzeug, Baukleidung und Bauakten eingerichtet gewesen. Eine Mitbenutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin scheide aufgrund ihrer Behinderung aus. Auch eine private Nutzung durch den Kläger sei auszuschließen, weil ihm die weitere im Betriebsvermögen gehaltene Limousine (.), auf welche die 1 v.H.-Regelung angewandt worden sei, wegen der nur sehr geringfügigen Nutzung der Klägerin fast ausschließlich allein für private Zwecke zur Verfügung gestanden habe.
c) Vor dem Hintergrund dieser Beweiswürdigung des FG, die anhand der im Streitfall getroffenen Feststellungen möglich ist und das Revisionsgericht bindet (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als LKW im ertragsteuerlichen Sinne anzusehen ist, hier nicht entscheidungserheblich, weil die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG von vornherein nicht anwendbar ist. Aus demselben Grund wäre durch eine Revisionsentscheidung im Streitfall auch die rechtliche Unklarheit nicht zu beheben, die sich daraus ergeben mag, dass der BFH in seinem Urteil in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 ausgeführt hat, der allgemeine für eine private Nutzung sprechende Erfahrungssatz sei nicht auf „LKW” und „Zugmaschinen” anzuwenden, die nach Kfz-Steuerrecht und Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung sei indes für die Festlegung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unmaßgeblich.
2. Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem (BFH/NV 2003, 509) ab. Danach ist ein Kfz dann ein PKW im investitionszulagenrechtlichen Sinne, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, Personen zu befördern (vgl. auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes). Fahrzeuge, die von ihrer ursprünglichen Konzeption her zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt sind, verlieren durch eine Umgestaltung z.B. zu einem LKW nur dann ihre Eigenschaft als PKW, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist, d.h. wenn sie nur unter erschwerten Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden kann.
Im Streitfall hat das FG seiner Entscheidung keine Rechtssätze zugrunde gelegt, die mit dieser investitionszulagenrechtlichen Rechtsprechung in Widerspruch stehen. Vielmehr hat es sich mit der Reichweite des allgemeinen Erfahrungssatzes befasst, nach dem Kfz typischerweise für private Zwecke mitgenutzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAC-64812