Unzulässigkeit der Klage bei Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 40
Instanzenzug:
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der , BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die angefochtene Entscheidung steht nicht in Divergenz zum (BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374). Die Divergenzentscheidung betraf, wie die Begründung deutlich macht, den Fall eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses (vgl. dazu von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 40 Rz 50). Davon abweichend erfolgte im Streitfall aus den vom FG genannten Gründen die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung. Die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung führt zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871; vom VI B 413/98, BFH/NV 2000, 984; vom XI B 107/99, BFH/NV 2001, 615; Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz 4, vor § 33 Rz 11).
Fundstelle(n):
RAAAC-64805