Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers im Revisionsverfahren
Gesetze: FGO § 139 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
Außergerichtliche Kosten des Klägers im Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten. Zwar gilt § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung entsprechend, wenn über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren des/der Beigeladenen zu entscheiden ist, weil der Kläger in diesem Verfahren eine dem Beigeladenen ähnliche Stellung hat (, juris; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 139 Rz 140). Der Kläger hat jedoch keinen Sachantrag gestellt. Bloße Formalanträge (im Streitfall die Revision zurückzuweisen) begründen noch kein Kostenrisiko (, BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 136). Unabhängig davon hat der Kläger das Revisionsverfahren durch seinen Schriftsatz vom auch nicht gefördert.
Die außergerichtlichen Kosten der Stadt X sind ebenfalls nicht zu erstatten. Die am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden sind zwar von der Erstattungsfähigkeit der Auslagen nicht ausgeschlossen (, BFHE 113, 168, BStBl II 1974, 747), doch hat die Stadt X keinen Sachantrag gestellt und ihre Rechtsausführungen haben das Revisionsverfahren nicht wesentlich gefördert (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 138).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAC-64784