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FG München Urteil v. - 14 K 934/06

Gesetze: AO § 69, AO § 34, GmbHG § 35

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Leitsatz

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Kläger kann sich nicht auf seine mangelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen berufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAC-64583

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