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Beweislast für Privatfahrten bei einem Taxiunternehmen
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht nach Ansicht des FG Münster ein Anscheinsbeweis dafür, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Diesen Anscheinsbeweis könne der Arbeitgeber aber entkräften, indem er ein vom gewöhnlichen Verlauf abweichendes Geschehen im Unternehmen substantiiert darlegt und beweist (so bereits = BBK KN-Nr. 4/2007 NWB MAAAC-33204). Um den Anscheinsbeweis zu entkräften, muss der Arbeitgeber hierzu darlegen, dass
er seinen Arbeitnehmern verboten hat, den Pkw privat zu nutzen,
er die Beachtung des Verbots kontrolliert hat, indem er das Abstellen der Pkw auf dem Betriebsparkplatz regelmäßig geprüft sowie dies protokolliert hat, und
die Arbeitnehmer (im Streitfall: Geschäftsführer) eigene höherwertige F...