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Aktivierung eines Vertreterrechts bei Verrechnung mit einem späteren Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB
Ein Handelsvertreter hat ein sog. Vertreterrecht auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn
der Kaufpreis für das Vertreterrecht mit dem späteren Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB verrechnet werden soll und
von vornherein vereinbart wird, dass der Kaufpreis für das Vertreterrecht insoweit erlassen werden soll, als der künftige Ausgleichsanspruch geringer ausfällt als der Kaufpreis.
Die Folgen: Das Vertreterrecht ist mit dem vereinbarten Kaufpreis zu aktivieren und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (s. hierzu = BBK KN-Nr. 142/2007, NWB VAAAC-61798). Eine Abzinsung scheidet aus, weil der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung, d. h. der Verrechnung, ungewiss ist (s. auc...BStBl 1984 II S. 550