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Kein Rabattfreibetrag für weitergeleitete Provisionen an Arbeitnehmer
Leitet der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Provisionen weiter, die er von einem Versicherungsunternehmen für Vermittlungsleistungen seiner Arbeitnehmer erhält, handelt es sich um Barlohn. Die Folge: Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist nicht zu gewähren, denn der Rabattfreibetrag gilt nur für Sachbezüge, etwa für günstigere Versicherungskonditionen.
Im Streitfall hatte eine Bank ihren Mitarbeitern, die Versicherungsverträge für eine kooperierende Versicherung vermittelten, die Provision in den Fällen weitergeleitet, in denen der jeweilige Mitarbeiter oder nahe Angehörige Versicherungsnehmer waren ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).