Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berechnung der Überversorgung
Eine Überversorgung wird typisierend angenommen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Bemessungsgrundlage dafür, ob der Geschäftsführer infolge der ihm zugesagten Anwartschaft überversorgt ist, ist immer nur der tatsächliche Aktivlohn. Hat ein Geschäftsführer auf Gehaltsbestandteile verzichtet, stellen diese keinen Aktivlohn dar. Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.