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§ 160 AO ist nicht europarechtswidrig
Das EWR-abkommensrechtlich geschützte Recht auf freie Niederlassung ist durch eine auf § 160 AO gestützte Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an eine liechtensteinische Stiftung ohne eigenen Geschäftsbetrieb aufgrund fehlender Offenlegung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse und der tatsächlichen Zahlungszuflüsse nicht verletzt. Das Benennungsverlangen des Finanzamts gem. § 160 AO ist selbst kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO, sondern nur eine Vorbereitungshandlung zum Erlass eines Verwaltungsakts (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).