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KSR Nr. 12 vom Seite 7

Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung, insbesondere bei Kleinstbauten

Bewertung einer sog. City-Toilette

Peter Brunner

Ein aus Benutzerraum und Technikraum bestehendes öffentliches automatisiertes Toilettenhäuschen, das mit dem Untergrund fest verbunden ist, ist trotz geringer Grundfläche als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn einzustufen. Als Betriebsvorrichtungen sind davon die Toilette an sich und die Reinigungstechnikausstattung abzugrenzen.

Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung

Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist (vgl. , BStBl 2005 II S. 688 m.w.N.).

Erfüllt ein Bauwerk alle vorgenannten Merkmale, ist es ausnahmslos als Gebäude zu behandeln, so dass keine Betriebsvorrichtung vorliegen kann.

Im Streitfall erfüllte das Toilettenhäuschen alle Gebäudemerkmale. Die vollständige räumliche Umschließung gewährte Schutz gegen äußere Einflüsse.

Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen war in dem Toilettenhäuschen möglich. Die zeitliche Grenze von wenigen Minuten (vgl. BFH II R 67/04) sah der erkennende Senat als überschritten an, zumal...