Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten
zwischen Wohnung und wechselnder Arbeitsstätte als geldwerter
Vorteil
Solidaritätszuschlagsfestsetzung als
Folgebescheid
Leitsatz
1. Die unentgeltliche
Überlassung von Fahrzeugen durch den Arbeitgeber an seine an wechselnden
Einsatzstellen tätigen Monteure für deren Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte führt nicht zu einem Lohnzufluss, wenn für den
Arbeitnehmer keine Möglichkeit besteht, auf die Vorteilsgewährung
durch das Überlassen des Firmenfahrzeugs zu verzichten und das
eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fahrzeuggestellung deutlich
überwiegt, weil sich der Arbeitgeber dadurch erhebliche Kosten spart
(hier: wesentliche Erhöhung der Nettoarbeitszeit der Monteure, keine
Aufwendungen für die Schaffung von Parkplätzen für über
1.000 Fahrzeuge, keine Organisation der Ausgabe und Rücknahme der
Fahrzeuge für die jeweiligen Montagefahrten).
2. Der Umstand, dass den
Arbeitnehmern –gegen entsprechende Lohnversteuerung– die
Privatnutzung der Firmenfahrzeuge in der Freizeit gestattet ist, führt
nicht zur Annahme einer steuerpflichtigen Vorteilsgewährung hinsichtlich
der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Die Überlassung der Fahrzeuge zu
Privatfahrten einerseits und die Überlassung für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstelle andererseits sind getrennt zu beurteilen.
3. Eine Klage oder ein Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung des
Solidaritätszuschlags ist unzulässig, wenn und soweit sich der
Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen
des Steuerbescheids wendet.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2008 S. 280 EFG 2008 S. 164 Nr. 2 SAAAC-64177
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