Überprüfung der Ergebnisse des schriftlichen Teils der
Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Allein hohe
Prüfungsanforderungen der Steuerberaterprüfung, die sich im
Einzelfall auch in besonders hohen Durchfallquoten niederschlagen können,
sind für sich genommen nicht geeignet, eine angegriffene
Prüfungsentscheidung mit Erfolg als rechtswidrig zu beanstanden.
2. Die gerichtliche Anregung zur
pauschalen Herabsetzung des Prüfungsmaßstabs der
überdurchschnittlich schwierigen Steuerberaterprüfung im Jahr 2003
konnte von den Prüfungsausschüssen zulässigerweise durch eine
Modifikation in Form einer Herabsetzung der maximalen Punktzahl umgesetzt
werden; die Prüfungsausschüsse waren nicht gezwungen, pauschal jede
Klausurbewertung um eine halbe Notenstufe anzuheben.
3. Die umfassende gerichtliche
Kontrolle der Steuerberaterprüfung beschränkt sich auf die fachlichen
Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind.
Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als
auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden.
4. Die Prüfer haben bei der
Benotung aber nicht nur die fachliche Richtigkeit der Antwort zu bewerten,
sondern auch Einschätzungen und Erfahrungen zu berücksichtigen, die
sich insbesondere aus ihren bisherigen Prüfungen sowie aus dem Vergleich
des betreffenden Kandidaten mit seinen Mitbewerbern ergeben. Prüfungsnoten
stehen daher in einem Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen
und Vorstellungen der Prüfer mit beeinflusst wird.
5. Der Prüfer kann so
beispielsweise die Leistungen des Kandidaten gegenüber den
Fähigkeiten der anderen Kandidaten einordnen oder aber einschätzen,
welchen Schwierigkeitsgrad die Aufgabenstellung aufweist und wie sie von der
Gesamtheit der Kandidaten verstanden wurde. Die Prüfer dürfen auch in
der Steuerberaterprüfung Klarheit und Systematik der Darstellung sowie der
Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger
Lösungen wesentliches Gewicht beimessen. Ihre diesbezügliche
Beurteilung liegt maßgeblich nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und
kann von dem Finanzgericht nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich
nicht vertretbar ist.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 250 Nr. 3 YAAAC-64175
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