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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 2044/04 B EFG 2008 S. 250 Nr. 3

Gesetze: StBerG § 37, DVStB § 15, DVStB § 16, DVStB § 24, DVStB § 25, DVStB § 29, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4

Überprüfung der Ergebnisse des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung

Leitsatz

1. Allein hohe Prüfungsanforderungen der Steuerberaterprüfung, die sich im Einzelfall auch in besonders hohen Durchfallquoten niederschlagen können, sind für sich genommen nicht geeignet, eine angegriffene Prüfungsentscheidung mit Erfolg als rechtswidrig zu beanstanden.

2. Die gerichtliche Anregung zur pauschalen Herabsetzung des Prüfungsmaßstabs der überdurchschnittlich schwierigen Steuerberaterprüfung im Jahr 2003 konnte von den Prüfungsausschüssen zulässigerweise durch eine Modifikation in Form einer Herabsetzung der maximalen Punktzahl umgesetzt werden; die Prüfungsausschüsse waren nicht gezwungen, pauschal jede Klausurbewertung um eine halbe Notenstufe anzuheben.

3. Die umfassende gerichtliche Kontrolle der Steuerberaterprüfung beschränkt sich auf die fachlichen Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden.

4. Die Prüfer haben bei der Benotung aber nicht nur die fachliche Richtigkeit der Antwort zu bewerten, sondern auch Einschätzungen und Erfahrungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus ihren bisherigen Prüfungen sowie aus dem Vergleich des betreffenden Kandidaten mit seinen Mitbewerbern ergeben. Prüfungsnoten stehen daher in einem Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer mit beeinflusst wird.

5. Der Prüfer kann so beispielsweise die Leistungen des Kandidaten gegenüber den Fähigkeiten der anderen Kandidaten einordnen oder aber einschätzen, welchen Schwierigkeitsgrad die Aufgabenstellung aufweist und wie sie von der Gesamtheit der Kandidaten verstanden wurde. Die Prüfer dürfen auch in der Steuerberaterprüfung Klarheit und Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beimessen. Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt maßgeblich nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann von dem Finanzgericht nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 250 Nr. 3
YAAAC-64175

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