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Mitunternehmerstatus bei minimaler Beteiligung an GmbH & Co KG
Beteiligt sich der Hauptdarlehensgeber in geringem Umfang als Kommanditist an einer ausschließlich eigenen, Grundbesitz verwaltenden, GmbH & Co KG, sind die von ihm erzielten Kapitalerträge als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen und, soweit sie auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallen, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer freizustellen. Die steuerliche Anerkennung der Mitunternehmerstellung eines Darlehensgebers ist nicht von einer absoluten oder relativen Mindestbeteiligung abhängig und kann daher nicht wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten versagt werden.