BGH Beschluss v. - 2 StR 393/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 a; StGB § 2 Abs. 6; StGB § 64; StGB § 64 Satz 2; StGB § 67 Abs. 2

Instanzenzug: LG Limburg an der Lahn vom

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt.

Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt:

"Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der Persönlichkeit des Angeklagten zwar fraglich, aber nicht von vornherein gänzlich aussichtslos ist" (UA S. 38).

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1). Dem entspricht auch § 64 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl. I 1327); diese Regelung hat der Senat gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 6 StGB seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch, dass der Tatrichter gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Denn er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den ernsthaften Wunsch geäußert hat, sich einer Maßnahme gemäß § 64 StGB unterziehen zu wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem Angeklagten bewusst ist, "dass er diese Chance nutzen muss, um unter vollständiger Alkohol- und Drogenabstinenz seine Hepatitis C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der lebensgefährlichen Leberzirrhose zu verhindern" (UA S. 38).

Letzterer Überlegung des Tatrichters kann der Senat auch sicher entnehmen, dass dieser bei der im Rahmen des § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu treffenden Entscheidung sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, dass hier nicht ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Denn der Tatrichter hat erkennbar im Auge gehabt, den Angeklagten zunächst heilen zu lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAC-63728

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